Leistungen der IV setzen keine ICD-Diagnose voraus

In einem Blog-Beitrag für das Altea-Netzwerk vom 27.5.2021 erläutert RA Sebastian Lorentz, Fachanwalt Haftpflicht- und Versicherungsrecht, die Bedeutung der Diagnose für Versicherungsleistungen. Er kommt zum Fazit, dass für Leistungen der Sozialversicherungen, insbesondere der IV, keine Diagnose nach ICD-10 nötig ist. Betroffenen darf also nicht schaden, dass es noch keine standardisierte Diagnose für Long-Covid gibt. Der rechtliche Krankheitsbegriff, den Sozialversicherungsleistungen voraussetzen, ist bereits erfüllt, wenn ein Abweichen in körperlicher und/oder geistiger Hinsicht von der medizinischen Norm (medizinische Komponente) und eine Untersuchungs- oder eine Behandlungsbedürftigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit (leistungsbezogene Komponente) bestehen.