Covid-19 als Berufskrankheit / was Betroffene gegen negative Entscheide unternehmen sollten

    Der VPOD Zürich thematisiert in einem lesenswerten Artikel Corona als Berufskrankheit und wie Unfallversicherungen und Arbeitgeber damit umgehen. Die künftige Entwicklung der Rechtsprechung wird erst zeigen, wohin für Betroffene "die Reise geht". Bis heute (4.3.2021) gibt es noch keine Präzedenz-Urteile von Gerichten. Die Entscheide gewinnorientierter privater Unfallversicherungen sind in der Praxis oft nicht "neutral". Regelmässig entscheiden Gerichte anders als private Unfallversicherungen, ja auch als die SUVA. Betroffene tun daher gut daran, im Zweifel eine neutrale gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

    Stand heute (4.3.2021) ist festzuhalten, dass sich Betroffene mit unklarer Deckung nicht einfach von der Unfallversicherung abwimmeln lassen sollten. Es gilt, sich im Zweifelsfall gegen ablehnende Entscheide innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen für eine Einsprache (gegen eine negative Verfügung) oder je nach Sachlage Beschwerde ans kantonale Gericht (gegen einen Einspracheentscheid) zu wehren.

    Das Einspracheverfahren und das kantonale Gerichtsverfahren gegen die Unfallversicherung sind grundsätzlich kostenlos. Bei Unterliegen ist keine Parteientschädigung an die Unfallversicherung geschuldet. Zu bezahlen ist allerdings der eigene Rechtsbeistand, wenn ein solcher beigezogen wird (üblicherweise bewegen sich die Kosten bei ca. Fr. 3'000 bis Fr. 5'000 für ein Gerichtsverfahren); bei Obsiegen im Gerichtsverfahren muss die Unfallversicherung mindestens einen Grossteil dieser Anwaltskosten übernehmen. Dies kann sich rasch lohnen, denn die Leistungen der Unfallversicherung sind massiv besser als jene der Krankentaggeldversicherung.

     

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