Viele Beschwerden von Long-Covid sind objektivierbar - was macht die Gerichtspraxis?

    In der NZZ am Sonntag vom 14.3.2021 findet sich ein lesenswerter Artikel zum Thema LongCovid / Post-Covid-Syndrom. Geschildert wird u.a. das Beschwerdebild: 25 % der Betroffenen haben Haarausfall, 23 % Geschmackssinnverlust, 21 % Geruchssinnverlust, 11 % eine Herzmuskelentzündung und Herzrasen, 11 % wiederkehrendes Fieber. Das sind alles somatisch-objektivierbare Beschwerden. Solche Beschwerden können weder simuliert, noch überwunden werden. Für diese Beschwerden erscheint die Anwendung der knallharten Indikatorenpraxis des Bundesgerichts falsch. Die Rechtsprechung (zur Invalidenversicherung, aber bei Berufskrankheit auch zur Unfallversicherung) wird allerdings erst weisen, wie eine Long-Covid-Erkrankung sozialversicherungsrechtlich im Lichte von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu würdigen ist.

     

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